Die Tafel Österreich begrüßt diesen jahrelang geforderten Schritt und zeigt auf, was sich ab 1. August 2024 konkret für Warenspender ändert.
Übermorgen ist es so weit: Mit 1. August 2024 – und damit früher als geplant – tritt ein „Nullsteuersatz“ für Lebensmittelspenden in Kraft. Damit wird eine langjährige Forderung der Tafel Österreich umgesetzt und ein steuerlicher Stolperstein für Lebensmittelspenden ist damit Geschichte.
Was das für Warenspender bedeutet
Konkret betrifft die Umsatzsteuerbefreiung Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, die – wichtig – an spendenbegünstigte gemeinnützige und mildtätige Organisationen wie Die Tafel Österreich gespendet werden. Unternehmen können somit nun die Vorsteuer für Warenspenden geltend machen, unterliegen aber nicht mehr der USt-Pflicht.
Begleitend wurde auch im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsteuer eine Klarstellung getroffen: Bei Lebensmittelspenden, die unter den genannten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind, ist ab nun an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen.
Mehrwert auch im Sinne der CSRD
Diese Begünstigung von karitativen Lebensmittelspenden ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der kommenden Berichterstattung gemäß CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) zu sehen.
Denn für Warenspender wird es – u. a. im Sinne der Erfüllung der doppelten Wesentlichkeit, der Lieferkettentransparenz und der ESG-Kriterien – immer wichtiger zu wissen, was mit ihren Spenden am Ende der Kette passiert: Welche positiven Wirkungen haben diese bei den bedürftigen Empfänger:innen, für die Gesellschaft und für den Klimaschutz?
„Wir bieten für alle gespendeten, noch genusstauglichen Lebensmittel und alkoholfreien Getränke auf Wunsch eine Spendenbestätigung und einen Wirkungsreport an. Damit erhalten Unternehmen einen Nachweis, dass ihre Spenden zu 100 % kostenfrei und zu 100 % bei armutsbetroffenen Menschen ankommen – und wir so gemeinsam zum Erreichen der SDGs 1 (keine Armut), 2 (kein Hunger) und 12.3 (Lebensmittelabfälle halbieren) beitragen“, so Geschäftsführerin Alexandra Gruber.
Weiterführende Informationen:
- Informationsblatt für Warenspender
- Ausführliche Stellungnahme zur USt-Regelung
- Presseaussendung vom 30.07.2024